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Allgemeine Verkaufsbedingungen

von RIEZLER Inspektionsysteme GmbH & Co. KG, nachfolgend RIEZLER genannt, Sportplatzweg 5, 87471 Durach, Deutschland:

I. Geltungsbereich

a) Diese Verkaufsbedingungen gelten für den Verkauf von beweglichen, neu hergestellten Rohr- und Kanalkamerasystemen nebst Zubehör aufgrund des zwischen RIEZLER und einem Unternehmer als Kunden geschlossenen Vertrages.
b) Die Verkaufsbedingungen von RIEZLER gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt und nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, es wird durch RIEZLER ausdrücklich der Geltung der AGB des Kunden zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen von RIEZLER gelten auch dann, wenn RIEZLER in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen abweichenden AGB des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

II. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

a) Die Rücksendung der vom Kunden unterschriebenen Auftragsbestätigung, die diesem von RIEZLER überlassenen wurde, führt zum rechtsverbindlichen Vertragsschluss zwischen den Parteien, auf Grundlage des zuvor von RIEZLER für den Kunden erstellten Angebots.
b) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich RIEZLER das Eigentums- und Urheberrecht vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor Ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde die ausdrückliche schriftliche Zustimmung von RIEZLER.

III. Preise, Preisänderungen, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

a) Die von RIEZLER angegebenen Preise sind Nettopreise. Die Angabe der Mehrwertsteuer in Angeboten ist rein informatorisch und nicht verbindlich. Maßgeblich ist allein die am Tag der Rechnungsstellung gültige gesetzliche Mehrwertsteuer. Diese wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen und ist vom Kunden zu zahlen.
b) Es gilt der vereinbarte Preis. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von Dritten für einzelne Bestandteile des Kaufgegenstandes verlangten Preise erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
c) Der Gesamtbetrag der Rechnung ist sofort zur Zahlung fällig, außer von RIEZLER wurden andere Zahlungsfristen eingeräumt. Ein Skontoabzug ist nur zulässig wenn dieser vereinbart wurde. Dies gilt auch für Rabatte jeder Art.
d) Der Kunde kann mit Gegenforderungen nur aufrechnen, wenn diese unbestritten, von RIEZLER anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
e) Ein Zurückbehaltungsrecht kann vom Kunden nur ausgeübt werden, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

IV. Leistungszeit, Nachfristen

a) Wurden von RIEZLER Lieferfristen angegeben und zwischen den Parteien vereinbart, verlängern sich solche Fristen bei Streik und in Fällen höherer Gewalt für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt bei der Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden. Die Lieferfristen stehen zudem unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen Selbstbelieferung von RIEZLER durch Dritte mit den für die Kaufsache notwendigen Einzelkomponenten und verlängern sich im Falle verspäteter Selbstbelieferung um den Zeitraum der Verspätung.
b) Soweit die Geltendmachung von Rechten des Kunden die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

V. Untersuchungs- und Rügepflicht des Käufers

a) Der Käufer hat die Kaufsache innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt auf Beschädigungen zu untersuchen und eine Funktionsprüfung durchzuführen. Die dabei erkennbaren Mängel sind innerhalb der genannten Frist RIEZLER schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige von erkennbaren Mängeln, so gilt die Ware als genehmigt.
b) Zeigt sich später ein Mangel, der bei der Untersuchung und der Funktionsprüfung nicht erkennbar war, so muss der Käufer den Mangel innerhalb von 5 Werktagen nach der Entdeckung RIEZLER schriftlich Anzeigen, sonst gilt die Ware auch bezüglich diese Mangels als genehmigt.
c) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers ist die rechtzeitige Absendung der Anzeige ausreichend. Der Nachweis der rechtzeitigen Absendung obliegt dem Käufer.
d) Unten VI b) Satz 2 gilt entsprechend.

VI. Mängel (Gewährleistungsansprüche)

a) Voraussetzung für Gewährleistungsansprüche gegen RIEZLER ist stets das Vorliegen eines nicht unerheblicher Mangels der Kaufsache.
b) Die Gewährleistungsfrist bei Mängeln der Kaufsache beträgt ein Jahr ab Ablieferung der Kaufsache. Hiervon unberührt bleibt die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB und im Falle von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit aufgrund eines Mangels. Ebenfalls unberührt bleibt die Verjährungsfrist bei Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Mangels wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von RIEZLER bzw. einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von RIEZLER beruhen.
c) Bei Vorliegen eines Mangels ist RIEZLER zur Wahl der Art der Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt. Ist die Nacherfüllung durch RIEZLER fehlgeschlagen, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
d) Schadensersatzansprüche des Kunden aufgrund eines Mangels der Kaufsache sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Mangels der Kaufsache wegen Verletzung von Leben Körper und Gesundheit und bei Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Mangels der Kaufsache wegen sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von RIEZLER bzw. einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von RIEZLER oder der Verletzung von Kardinalpflichten - dies sind Pflichten die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist - beruhen. Soweit Schadensersatzansprüche aufgrund eines Mangels nicht ausgeschlossen sind, gilt für diese Ziff. VI b).

VII. Haftung

a) Die Haftung von RIEZLER für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus unerlaubter Handlung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, der Verletzung von Kardinalpflichten - dies sind Pflichten die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist - und für den Ersatz von Verzugsschäden. Insoweit haftet RIEZLER für jeden Grad des Verschuldens.
b) Soweit RIEZLER für Schäden haftet, die keine Verzugsschäden sind (vgl. unten lit. d) u. e)) und nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruhen, ist die Haftung auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.
c) Die Ansprüche nach oben b) verjähren in einem Jahr ab der Entstehung des Anspruchs.
d) Die Haftung von RIEZLER für Verzugsschäden ist im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung auf 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche des Verzuges, maximal jedoch auf 5,0 % des Lieferwertes begrenzt.
e) Der Anspruch nach oben d) verjährt in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
f) Soweit die Haftung von RIEZLER nach den vorstehenden lit. a – e) ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von RIEZLER.

VIII. Annahmeverzug des Käufers

Gerät der Käufer mit der Annahme der Kaufsache in Verzug und muss diese daher von RIEZLER aufbewahrt werden, so kann RIEZLER für jeden angefangenen Tag der Aufbewahrung ohne Nachweis eine Kostenpauschale von 3,00 Euro verlangen.

IX. Eigentumsvorbehalt

a) RIEZLER behält sich das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller bestehenden Forderungen vor, auch wenn der konkrete Kaufgegenstand bereits bezahlt wurde.
b) Der Kunde tritt für den Fall der Weiterveräußerung des unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Kaufgegenstandes bereits jetzt bis zur Erfüllung aller Ansprüche von RIEZLER die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Kunden zur Sicherheit ab.
c) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat der Kunde RIEZLER unverzüglich unter Übergabe sämtlicher für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für sonstige Beeinträchtigungen. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf den an der Ware bestehenden Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Der Kunde hat RIEZLER die Kosten der Intervention zu erstatten, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.
d) Übersteigt der Wert der Sicherung die Ansprüche von RIEZLER gegen den Kunden um mehr als 20 %, so hat RIEZLER auf Verlangen des Kunden nach Wahl von RIEZLER die zustehenden Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

X. Rücktritt vom Vertrag

a) RIEZLER ist im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
b) RIEZLER ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

XI. Erfüllungsort, Rechtswahl, Gerichtsstand, Lieferung bei Auslandsgeschäften

a) Soweit nichts anderes vereinbart wurde ist Erfüllungs- und Zahlungsort der Geschäftssitz von RIEZLER.
b) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN - Kaufrecht wird ausgeschlossen.
c) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich – rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz von RIEZLER zuständige Gericht.
d) Bei Auslandsgeschäften erfolgt die Lieferung des Kaufgegenstandes durch Übergabe an ein Transportunternehmen in der Bundesrepublik Deutschland.

Januar 2010